Über uns

Unsere Satzung – einfach erklärt.

Was im Vereinsrecht steht, übersetzen wir in verständliche Worte – mit kleinen Beispielen aus dem Vereinsalltag.

Das Wichtigste in Kürze.

Die Satzung sorgt dafür, dass unsere Hilfe bei Kindern ankommt.

Die Satzung ist das „Grundgesetz“ unseres Vereins. Sie regelt, wofür wir da sind, wer mitmachen kann und wie wir Entscheidungen treffen. Die Beispiele auf dieser Seite sind frei erfunden und dienen nur dem besseren Verständnis. Verbindlich ist allein der Wortlaut der Satzung vom 15.04.2026.

max. 10 %Kosten – so kommen 90 % bei den Kindern an (§ 7)
3 JahreAmtszeit des dreiköpfigen Vorstands (§ 5)
1× im JahrMitgliederversammlung, jeweils in der ersten Jahreshälfte (§ 8)
Paragraf für Paragraf

Was steht drin?

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein heißt „Internationaler Club der Schlitzohren e.V.“, hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr, und das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Alles läuft nach dem Kalenderjahr: vom 1. Januar bis 31. Dezember. Darauf beziehen sich Beiträge, Abrechnung und Wahlen.

§ 2

Zweck: Hilfe für Kinder in aller Welt

Der Verein hilft bedürftigen Kindern in aller Welt – ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig, selbstlos und ohne eigenwirtschaftliche Ziele.

  • Unterstützung von Kinderheimen, -dörfern, -heilstätten und Waisenhäusern
  • Ausbildungspatenschaften und andere Maßnahmen, die die Notlage von Kindern lindern
  • Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden – niemand profitiert persönlich
Beispiel: Eine Suppenküche für Kinder zu bauen passt zum Zweck. Eine Vereinsfeier auf Kosten der Kasse oder ein Geschenk an ein Mitglied passt nicht.
§ 3

Mitgliedschaft

Es gibt vier Arten von Mitgliedern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Ordentliche Mitglieder
Alle, die nicht zu den anderen drei Gruppen gehören.
Jugendliche Mitglieder
Bis zum 18. Geburtstag; danach werden sie automatisch ordentliche Mitglieder, können aber innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Wer noch in Ausbildung ist und kaum Einkommen hat, kann auf Antrag bis längstens zum 30. Lebensjahr Jugendmitglied bleiben.
Jahresmitglieder
Zum Kennenlernen einmalig für höchstens 12 Monate. Eine Verlängerung oder erneute Jahresmitgliedschaft ist nicht möglich.
Firmenmitglieder
Unternehmen, Gesellschaften und Körperschaften.
  • Eintritt: Bei Minderjährigen muss die schriftliche Einwilligung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters beiliegen.
  • Austritt: jederzeit schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Beitrag für das laufende Jahr bleibt aber fällig.
  • Ausschluss: nur, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins grob und schuldhaft verletzt. Der Vorstand entscheidet; das Mitglied kann den Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung kippen lassen.
Beispiel: Eine 17-Jährige tritt mit Einverständnis ihrer Eltern ein. Mit 18 wird sie automatisch ordentliches Mitglied – wenn sie das nicht möchte, sagt sie innerhalb eines Monats schriftlich Bescheid. Ein Student ohne nennenswertes Einkommen kann auf Antrag bis 30 Jugendmitglied bleiben.
§ 4

Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, im Voraus, spätestens zum Ende des 1. Quartals. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

Beispiel: Der Jahresbeitrag wird am besten gleich zum Jahresanfang überwiesen – spätestens aber bis zum 31. März.
§ 5

Der Vorstand

Drei Personen: erste/r Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schatzmeister/in. Sie werden für 3 Jahre gewählt, jede Person einzeln, und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

  • Nach außen vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern per Beschluss für bestimmte Aufgaben oder Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis geben.
  • Wählbar sind natürliche Personen, die Vereinsmitglieder sind. Endet die Mitgliedschaft, endet auch das Amt.
  • Scheidet jemand vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Restzeit eine Nachfolge wählen.
§ 6

Die Beisitzer

Der Vorstand kann bis zu vier Beisitzer/innen bestimmen und jederzeit wieder entlassen.

Die Beisitzer beraten den Vorstand und dürfen an seinen Sitzungen und Besprechungen teilnehmen. Bei Beschlüssen des Vorstands haben sie kein Stimmrecht.

Beispiel: Ein Beisitzer bringt sein Fachwissen in eine Vorstandssitzung ein – abstimmen darf er dort aber nicht.
§ 7

Kostenquote und Mitgliederarbeit

Mitglieder – auch Vorstandsmitglieder – können gegen eine angemessene Vergütung mit Verwaltung, Projektbetreuung und allen Maßnahmen zur Unterstützung bedürftiger Kinder beauftragt werden. Zur Deckung dieser Kosten werden 10 % jeder erhaltenen Spende auf ein gesondertes Kostenkonto gebucht.

Zum Ende eines Geschäftsjahres wird das Kostenkonto auf neue Rechnung fortgeführt.

Beispiel: Bei einer Spende von 100 € dürfen höchstens 10 € für Kosten anfallen – 90 € kommen beim Verwendungszweck an.
§ 8

Die Mitgliederversammlung

Das oberste Gremium des Vereins. Hier haben alle Mitglieder das Wort.

Wann?
Jedes Jahr in der ersten Jahreshälfte. Der Vorstand lädt schriftlich oder in Textform ein, mit einer Frist von 20 Tagen.
Einladung
Sie gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Post- oder Mailadresse gerichtet ist.
Wahlvorschläge
Vom Vorstand oder von je 10 % der Mitglieder, gerichtet an den 1. Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle. Über sie wird in der Versammlung abgestimmt.
Beschlussfähig?
Ab 10 anwesenden Mitgliedern. Sonst beruft der Vorstand binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung ein, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Darauf weist die Einladung hin.

Mehrheiten:

  • Normale Beschlüsse: einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht)
  • Satzungsänderung: 3/4 der abgegebenen Stimmen
  • Auflösung des Vereins: 9/10
  • Änderung des Vereinszwecks: nur mit Zustimmung aller Mitglieder

Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das der Schriftführer unterschreibt.

Beispiel: Von 40 abgegebenen Stimmen sind 22 für eine neue Beitragshöhe, 18 dagegen: beschlossen. Eine Satzungsänderung bräuchte dagegen mindestens 30 Ja-Stimmen.
§ 9

Auflösung des Vereins

Sollte der Verein einmal aufgelöst werden, übernehmen Vorsitzender und Stellvertreter gemeinsam die Abwicklung – sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Das übrige Vermögen geht an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft – und darf nur für die Unterstützung bedürftiger Kinder in aller Welt verwendet werden (siehe auch § 2).

Das gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Heißt für Spenderinnen und Spender: Auch im Ernstfall bleibt das Geld bei den Kindern.

Hinweis: Diese Seite erläutert die Satzung in einfacher Sprache und ersetzt nicht den Satzungstext. Bei Abweichungen gilt der Wortlaut der Satzung vom 15.04.2026. Fragen? Schreib uns gern über die Kontaktseite.

Wortlaut

Die Satzung im Original.

VEREINSSATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Internationaler Club der Schlitzohren e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim a. d. Ruhr.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Hilfe für bedürftige Kinder in aller Welt insbesondere:
    • die Unterstützung von Kinderheimen, -dörfern, -heilstätten und Waisenhäusern.
    • die Übernahme von Ausbildungspatenschaften, sowie weitere Maßnahmen, die geeignet sind, die Notlage bedürftiger Kinder zu mildern.
  2. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke „der Abgabenordnung“.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung bedürftiger Kinder in aller Welt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat

    a) ordentliche Mitglieder.
    Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der Absätze b) – d) gehören.

    b) jugendliche Mitglieder.
    Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Zu diesem Datum scheiden sie als jugendliche Mitglieder aus und werden automatisch ordentliches Mitglied i.S.v. § 3 Nr. 1 a). Der Mitgliedschaft kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Vollendung des 18. Lebensjahres schriftlich widersprochen werden. Volljährige Mitglieder, die sich in der Ausbildung befinden und nicht über nennenswerte Einnahmen verfügen, können auf Antrag – jedoch längstens bis zum 30. Lebensjahr – die Jugendmitgliedschaft behalten.

    c) Jahresmitglieder.
    Jahresmitglieder sind Personen, welche dem Verein zum Zwecke des Kennenlernens für eine einmalige, maximal auf 12 Monate befristete Periode beitreten. Eine Verlängerung oder Erneuerung der Jahresmitgliedschaft für ein und dieselbe Person ist ausgeschlossen.

    d) Firmenmitglieder.
    Juristische Personen, Gesellschaften und Körperschaften können Firmenmitglied werden.

  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Dem Antrag eines jugendlichen Mitglieds muss das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters beigefügt werden.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaftsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr bleiben davon jedoch unberührt.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  5. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, bei der Mitgliederversammlung den Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit aufheben zu lassen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Betrag zu zahlen. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten, in jedem Fall aber am Ende des 1. Quartals eines Geschäftsjahres. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern, der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann gemäß Beschluss einzelnen Vorstandsmitgliedern für bestimmte Geschäftsführungsaufgaben oder Rechtsgeschäfte Alleingeschäftsführungsbefugnis bzw. -Vertretungsbefugnis erteilen.
  3. Der gesamte dreiköpfige Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können natürliche Personen als Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 6 Beisitzer

  1. Der Vorstand kann bis zu vier Beisitzer/innen bestimmen. Der Vorstand kann Beisitzer/innen jederzeit entlassen.
  2. Die Beisitzer/innen beraten den Vorstand bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Die Beisitzer/innen sind berechtigt an den Sitzungen und Besprechungen des Vorstands teilzunehmen. Die Beisitzer/innen sind bei Beschlussfassungen des Vorstands nicht stimmberechtigt.

§ 7 Kostenquote; Mitgliederarbeit

Mitglieder des Vereins – auch des Vorstandes – können gegen eine angemessene Vergütung beauftragt werden, alle anfallenden Arbeiten der Verwaltung, der Projektbetreuung und alle Maßnahmen, die zur Unterstützung bedürftiger Kinder dienen, durchzuführen. Für die Deckung dieser Kosten sind 10% jeder erhaltenen Spende auf ein gesondertes Kostenkonto zu buchen. Zum Ende eines Geschäftsjahres wird das Kostenkonto auf neue Rechnung fortgeführt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils in der ersten Jahreshälfte eines jeden Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von 20 Tagen schriftlich oder in Textform einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post oder Mail Adresse gerichtet ist.
  3. Der Vorstand oder jeweils 10% der Mitglieder können für Wahlen geeignete Vorschläge an den 1. Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle des Vereins richten, über die in der Versammlung abgestimmt werden muss.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung bedürftiger Kinder in aller Welt.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Mülheim an der Ruhr, den 15.04.2026