VEREINSSATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Internationaler Club der Schlitzohren e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim a. d. Ruhr.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Hilfe für bedürftige Kinder in aller Welt insbesondere:
- die Unterstützung von Kinderheimen, -dörfern, -heilstätten und Waisenhäusern.
- die Übernahme von Ausbildungspatenschaften, sowie weitere Maßnahmen, die geeignet sind, die Notlage bedürftiger Kinder zu mildern.
- Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke „der Abgabenordnung“.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung bedürftiger Kinder in aller Welt.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der Absätze b) – d) gehören.
b) jugendliche Mitglieder.
Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Zu diesem Datum scheiden sie als jugendliche Mitglieder aus und werden automatisch ordentliches Mitglied i.S.v. § 3 Nr. 1 a). Der Mitgliedschaft kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Vollendung des 18. Lebensjahres schriftlich widersprochen werden. Volljährige Mitglieder, die sich in der Ausbildung befinden und nicht über nennenswerte Einnahmen verfügen, können auf Antrag – jedoch längstens bis zum 30. Lebensjahr – die Jugendmitgliedschaft behalten.
c) Jahresmitglieder.
Jahresmitglieder sind Personen, welche dem Verein zum Zwecke des Kennenlernens für eine einmalige, maximal auf 12 Monate befristete Periode beitreten. Eine Verlängerung oder Erneuerung der Jahresmitgliedschaft für ein und dieselbe Person ist ausgeschlossen.
d) Firmenmitglieder.
Juristische Personen, Gesellschaften und Körperschaften können Firmenmitglied werden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Dem Antrag eines jugendlichen Mitglieds muss das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters beigefügt werden.
- Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaftsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr bleiben davon jedoch unberührt.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, bei der Mitgliederversammlung den Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit aufheben zu lassen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Betrag zu zahlen. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten, in jedem Fall aber am Ende des 1. Quartals eines Geschäftsjahres. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern, der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann gemäß Beschluss einzelnen Vorstandsmitgliedern für bestimmte Geschäftsführungsaufgaben oder Rechtsgeschäfte Alleingeschäftsführungsbefugnis bzw. -Vertretungsbefugnis erteilen.
- Der gesamte dreiköpfige Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können natürliche Personen als Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 6 Beisitzer
- Der Vorstand kann bis zu vier Beisitzer/innen bestimmen. Der Vorstand kann Beisitzer/innen jederzeit entlassen.
- Die Beisitzer/innen beraten den Vorstand bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Die Beisitzer/innen sind berechtigt an den Sitzungen und Besprechungen des Vorstands teilzunehmen. Die Beisitzer/innen sind bei Beschlussfassungen des Vorstands nicht stimmberechtigt.
§ 7 Kostenquote; Mitgliederarbeit
Mitglieder des Vereins – auch des Vorstandes – können gegen eine angemessene Vergütung beauftragt werden, alle anfallenden Arbeiten der Verwaltung, der Projektbetreuung und alle Maßnahmen, die zur Unterstützung bedürftiger Kinder dienen, durchzuführen. Für die Deckung dieser Kosten sind 10% jeder erhaltenen Spende auf ein gesondertes Kostenkonto zu buchen. Zum Ende eines Geschäftsjahres wird das Kostenkonto auf neue Rechnung fortgeführt.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils in der ersten Jahreshälfte eines jeden Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von 20 Tagen schriftlich oder in Textform einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post oder Mail Adresse gerichtet ist.
- Der Vorstand oder jeweils 10% der Mitglieder können für Wahlen geeignete Vorschläge an den 1. Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle des Vereins richten, über die in der Versammlung abgestimmt werden muss.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung bedürftiger Kinder in aller Welt.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Mülheim an der Ruhr, den 15.04.2026